Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,

wir stellen folgenden Änderungsantrag zur BSV/21/06736 Solarpflicht auf Gebäuden in Augsburg:

(1) a. Das Wort „Solarfestsetzung“ wird im einleitenden Absatz sowie im ersten, dritten und vierten Spiegelstrich des Tenorpunkts 2.b) sowie im Tenorpunkt 4. durch „Festsetzung von Maßnahmen, die die Installation und den Betrieb von Anlagen zur aktiven Nutzung solarer Strahlungsenergie vorbereiten“ ersetzt.

(1) b. Das Wort „Solarpflicht“ wird im Titel der Beschlussvorlage, in den Tenorpunkten 1, 2 (mit Ausnahme des fünften Spiegelstrichs in Tenorpunkt 2.b)) und 3 ersetzt durch „Förderung der Solarenergienutzung“.

(2) Das Wort „PV-Anlagen“ wird im Tenorpunkt 2 durchgehend ersetzt durch „Anlagen zur aktiven Nutzung solarer Strahlungsenergie“.

(3) Der Tenorpunkt 2.b) wird um einen Spiegelstrich ergänzt: „Es soll untersucht werden, ob sich in die Festsetzung von Maßnahmen, die die Installation und den Betrieb von Anlagen zur aktiven Nutzung solarer Strahlungsenergie vorbereiten auch die Schaffung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb (wie Fahrräder und Autos), die Nutzung solcher Fahrzeuge als Stromspeicher und zur Ermöglichung von Solar-Kleinanlagen einbeziehen lässt.

(4) Tenorpunkt 2.aa) wird ergänzt: „soweit dies nach einer den Anforderungen des Abwägungsgebots der Bauleitplanung vergleichbaren Abwägung angezeigt erscheint. Bei einem negativen Ergebnis prüft die Stadt Maßnahmen, die die Installation und den Betrieb von Anlagen zur aktiven Nutzung solarer Strahlungsenergie vorbereiten“.

(5) Tenorpunkt 2.bb) wird „rechtlich zulässig und auch unter Abwägung der damit verbundenen sozialen Auswirkungen möglich“ ersetzt durch: „dies nach einer den Anforderungen des Abwägungsgebots der Bauleitplanung vergleichbaren Abwägung angezeigt erscheint. Bei einem negativen Ergebnis macht die Stadt Maßnahmen zur verbindlichen Vorgabe, die die Installation und den Betrieb von Anlagen zur aktiven Nutzung solarer Strahlungsenergie vorbereiten“.

(6) Tenorpunkt 2.cc) wird nach „sofern auf dem betreffenden Grundstück die Errichtung eines Gebäudes vorgesehen ist“ ergänzt: „und die Errichtung, der Erhalt und der dauerhafte Betrieb von Anlagen zur aktiven Nutzung solarer Strahlungsenergie nach einer den Anforderungen des Abwägungsgebots der Bauleitplanung vergleichbaren Abwägung angezeigt erscheint“.

(7) Im Tenorpunkt 2.b) wird der zweite Spiegelstrich (der mit „Für die Solarfestsetzungen soll…“ beginnt) gestrichen.

Lesen Sie weiter unter: Änderungsantrag zur BSV_21_06736 Solarpflicht auf Gebäuden 13.12.21

Unser PM dazu: PM Solarpflicht auf Dächern 14.12.21